Arbeitsrecht & Compliance
Nachtarbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in die Nachtzeit (23 bis 6 Uhr) fällt. Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen Nachtzuschlag. In der Gastronomie ist Nachtarbeit besonders in Bars, Clubs und bei Cateringbetrieben relevant.
Zuletzt aktualisiert: März 2026
Die Gastronomie ist eine der Branchen, in denen Nachtarbeit am häufigsten vorkommt. Barkeeper, Küchenkräfte bei Events und Reinigungspersonal arbeiten regelmäßig nach 23 Uhr. Das ArbZG schreibt vor, dass Nachtarbeitnehmer entweder einen Zuschlag (typischerweise 25–30 % auf den Stundenlohn) oder Freizeitausgleich erhalten. Nachtarbeitnehmer haben außerdem Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Die Nachtarbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, kann aber auf 10 Stunden verlängert werden, wenn ein Ausgleich innerhalb von 4 Wochen erfolgt.
Eine Bar hat Öffnungszeiten bis 2 Uhr. Der Barkeeper arbeitet von 18 bis 2 Uhr – drei Stunden davon fallen in die Nachtzeit. Er erhält für diese 3 Stunden einen Nachtzuschlag von 25 %. Bei einem Stundenlohn von 14 Euro sind das 3,50 Euro pro Nachtstunde extra.
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Bundesgesetz, das die maximale Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten regelt.
Gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.
Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.
Die Zeiträume, in denen ein Gastronomiebetrieb Gäste bedient und Service anbietet.
Anteil der Personalkosten am Gesamtumsatz – in der Gastronomie typischerweise 25–35 %.
Nachtzeit ist von 23 bis 6 Uhr. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit, wenn mehr als 2 Stunden in diese Zeit fallen.
Das Gesetz schreibt keinen festen Prozentsatz vor, aber Gerichte halten 25–30 % für angemessen. Der genaue Satz ergibt sich aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.
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