Arbeitsrecht & Compliance
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer unter 18 Jahren mit strengeren Regelungen als das ArbZG. Es begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden, verbietet grundsätzlich Nachtarbeit und Sonntagsarbeit und schreibt längere Pausen vor. In der Gastronomie gelten besondere Ausnahmen.
Zuletzt aktualisiert: März 2026
Viele Gastronomiebetriebe beschäftigen Auszubildende oder Schüler als Aushilfen – für sie gelten besondere Schutzvorschriften. Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne Verlängerungsmöglichkeit. In der Gastronomie gibt es eine Ausnahme: Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis 22 Uhr arbeiten (statt 20 Uhr) und auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eingesetzt werden, wenn ein Ausgleichstag in derselben Woche gewährt wird. Pausen müssen bei 4,5 bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten, bei über 6 Stunden 60 Minuten betragen.
Ein 17-jähriger Azubi in der Küche wird für die Samstagabendschicht eingeteilt. Er darf bis 22 Uhr arbeiten und muss dafür einen freien Tag in der gleichen Woche bekommen. mise markiert minderjährige Mitarbeiter im System und warnt automatisch, wenn eine Schichtzuweisung gegen das JArbSchG verstößt.
mise speichert das Geburtsdatum und erkennt automatisch minderjährige Teammitglieder. Bei der Schichtplanung werden die strengeren Regeln des JArbSchG berücksichtigt: kürzere Maximalzeiten, längere Pausen und eingeschränkte Nachtarbeit.
Bundesgesetz, das die maximale Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten regelt.
Gesetzliche Vorschriften zu Mindestpausen je nach Arbeitszeit in der Gastronomie.
Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr mit Anspruch auf Zuschlag oder Freizeitausgleich.
Beschäftigungsverhältnis mit maximal 556 Euro monatlich (2025) und reduzierten Abgaben.
Gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen.
Maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Jugendliche ab 16 dürfen in der Gastronomie bis 22 Uhr arbeiten.
Ja, in der Gastronomie sind Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Jugendliche erlaubt, wenn ein Ausgleichstag in derselben Woche gewährt wird.
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